Satzung

§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen „Verein der Selbständigen Lauchhammer e.V.“, seine Kurzbezeichnung lautet: VdSL e.V.
2. Der Verein hat seine Geschäftsstelle in 01979 Lauchhammer, Robert-Koch-Str. 19
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§2 Zweck und Aufgaben

Aufgabe des „Verein der Selbständigen Lauchhammer e.V.“ (im nachfolgenden Verein“ genannt) ist es, die Interessen der Gewerbetreibenden, der Selbständigen und freiberuflich Tätigen aus der Region Lauchhammer auf örtlicher Ebene zu kommunizieren, zu formulieren, zu publizieren und zu vertreten.

Gewerbetreibende oder Selbständige im Sinne des Vereins sind klein- und mittelständische Unternehmer, Handwerker und handwerksähnliche Unternehmer, Einzelhändler, Freiberufler u. ä..

Der Verein sollte dazu:

a) einen ständigen Dialog der Unternehmer aus den Stadtgebieten untereinander und mit der Stadtverwaltung und Ortsbeiräten, dem Landratsamt, den Behörden und Ämtern halten und dort die Interessen der Gewerbetreibenden bzw. der Selbständigen vortragen.

b) einen ständigen Dialog mit der Öffentlichkeit, mit anderen Vereinen und Organisationen pflegen.

c) durch gemeinsame Aktionen die Öffentlichkeit auf die Leistungsfähigkeit der Gewerbetreibenden und die Attraktivität der Stadt als Wirtschaftsstandort aufmerksam machen.

d) durch Vortragsveranstaltungen und individuelle Beratung eine Unterstützung ihrer unternehmerischen Tätigkeit ermöglichen.

e) Entfällt.

f) geeignete Formen der Kommunikation entwickeln.

g) den Gemeinschaftsgeist durch geselliges Beisammensein pflegen.


§3 Mittelverwendung

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung. Der Verein ist selbstlos tätig – er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.

Die Mitglieder erhalten keine übermäßigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf auch keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.


§4 Erwerb der Mitgliedschaft

1. Mitglieder des Vereins können werden

a) Gewerbetreibende, Selbständige einschließlich Klein- und Mittelindustrie

b) Handwerker und handwerksähnljche Unternehmer

c) Einzelhändler

d) freiberuflich Tätige

e) als fördernde Einzelpersonen, Organisationen und Führungskräfte in Unternehmen, die sich den Interessen des Vereins annehmen.

Eine Firmenmitgliedschaft ist für unter 1.1 bis 1.4. Genannte möglich!

2.1 Die Aufnahme eines Mitglieds erfolgt durch Beschluss des Vorstandes aufgrund eines schriftlichen Aufnahmeantrages.

2.2 Eine Ablehnung des Aufnahmeantrages durch den Vorstand ist unanfechtbar.

2.3 Die Mitgliedschaft beginnt mit der Bestätigung des Aufnahmeantrages durch den Vorstand.

2.4 Auf Vorschlag des Vorstandes können durch Beschluss der Mitgliederversammlung verdiente Mitglieder oder andere Personen zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Dieser Beschluss erfordert eine 2/3-Mehrheit der Mitgliederversammlung. Das Vorschlagsrecht hat jedes Mitglied. Das Gleiche gilt für die Ernennung von Ehrenvorstandsmitgliedern und Ehrenvorsitzenden.

3. Die Mitgliedschaft erlischt,

a) durch freiwilligen Austritt (drei Monate vor Ende des Kalendejahres schriftlich an den Vorstand)
b) durch Tod. Bei Betrieben, die weitergeführt werden, kann die Mitgliedschaft auf den Rechtsnachfolger übergehen.
c) durch Ausschluss des Mitgliedes, der wegen grober Verletzung der Standes- und Vereinsehre, Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte und Verweigerung der Beitragszahlung nach wiederholter Mahnung vom Vorstand auszusprechen ist.

Über den innerhalb von 14 Tagen mit eingeschriebenem Brief zugestellten Ausschlussbeschluss kann der Betroffene binnen eines Monats beim Vorstand Antrag auf Entscheidung bei der nächsten Mitgliederversammlung stellen. Die Entscheidung der Mitgliederversammlung ist endgültig.

Die Beendigung der Mitgliedschaft berührt nicht die Verpflichtung zur Zahlung der noch ausstehenden Beiträge. Auf das Vereinsvermögen hat das ausgeschiedene Mitglied keinen Rechtsanspruch.

d) Durch Auflösung des Vereins.


§5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Beschlüsse der Vereinsorgane zur Gestaltung des Vereinslebens sind für alle Mitglieder verbindlich. Die Mitglieder sind verpflichtet, die von der Mitgliederversammlung beschlossenen Beiträge und Umlagen zu entrichten. Ehrenmitglieder genießen alle Rechte der ordentlichen Mitglieder, sind aber von der Bezahlung der Beiträge befreit.

Über die Mitgliedschaft als förderndes Mitglied wird durch die Mitgliederversammlung jährlich entschieden.

Bei Abstimmungen innerhalb einer Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Jedes Mitglied ist in die Organe des Vereins wählbar.

Das Mitglied soll den Verein in seinen Aufgaben nach Kräften fördern. Es ist verpflichtet, die Beschlüsse des Vereins zu erfüllen und alles zu unterlassen, was den gemeinsamen Interessen und dem Ansehen des Vereins, seiner Mitglieder und seiner Ideen schadet.


§6 Mitgliedsbeiträge

Die Kosten des Vereins werden durch die Jahresbeiträge der Mitglieder gedeckt. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

Der Mitgliedsbeitrag beläuft sich dabei auf 60 € pro Geschäftsjahr.

Zu besonderen Anlässen und Zwecken kann auf Beschluss der Mitgliederversammlung eine jeweils in der Höhe festzusetzende zusätzliche Umlage erhoben werden.


§7 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

1. Mitgliederversammlung

2. Vorstand


§8 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung besteht aus den Mitgliedern des Vereins. Sie ordnet durch Beschlussfassung alle Angelegenheiten des Vereins, die nicht zum Zuständigkeitsbereich des Vorstandes gehören.

Zu ihrer Obliegenheit gehören:

a) die Wahl des Vorstandes

b) die Wahl der Kassenprüfer

c) entfällt

d) die Festsetzung der Vereinsbeiträge und erforderlichen Unterlagen

e) die Beschlussfassung über die Verwendung des Vereinsvermögens zu anderen als den Zwecken des Vereins

f) die Änderung der Vereinsatzung

g) die Entlastung des Vorstandes

h) die Beschlussfassung über die Auflösung und Liquidation des Vereins

i) Dabei ist die Beschlussfähigkeit gegeben, wenn 1/3 der Mitglieder anwesend sind und alle Mitglieder schriftlich eingeladen wurden.

j) die Erarbeitung des Jahresarbeitsplanes

Die Einberufung der Mitgliederversammlung unter Angabe der Tagesordnung erfolgt durch den Vorsitzenden mindestens 2 Wochen vor Abhaltung der Versammlung in schriftlicher Form unter Angabe der Tagesordnung.

Wenn über eine Satzungsänderung entschieden oder Verbandsorgane gewählt werden sollen, beträgt die Einladungsfrist ebenfalls 2 Wochen. Anträge müssen spätestens drei Tage vor der Versammlung beim Vorsitzenden eingereicht werden. Über die Behandlung verspätet eingegangener Anträge entscheidet der Vorstand.

Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet dabei mindestens 2 mal im Geschäftsjahr statt. Eine Mitgliederversammlung muss außerdem einberufen werden, wenn mindestens ¼ der Mitglieder einen derartigen Antrag mit Angabe des Zwecks der Versammlung schriftlich an den Vorstand stellen.


§9 Vorstand

1. Der Vorstand setzt sich zusammen aus

– 1. Vorsitzende / r bzw. Geschäftsführer

– 2. Vorsitzende / r

– Schatzmeister

– Schriftführer

2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind:

– 1. Vorsitzende / r

– 2. Vorsitzende / r

– Schatzmeister

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch je zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes gemeinsam vertreten.

3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Neuwahl im Amt.

4. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes kann der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein neues Mitglied kommissarisch berufen.

5. Der Vorstand erledigt alle laufenden Vereinsangelegenheiten, insbesondere obliegt ihm die Verwaltung des Vereinsvermögens. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung der Mitgliederversammlung zugewiesen sind. Die Zuständigkeiten der einzelnen Vorstandsmitglieder können in einem Aufgabenverteilungsplan festgelegt werden.

6. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1 .Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des 2. Vorsitzenden.

7. Der Vorstand ist unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

8. Im Einzelnen haben

(1) der Vorsitzende, im Verhinderungsfälle sein Stellvertreter, zu Mitglieder- und Vorstandssitzungen einzuladen und diese zu leiten.

(2) der Schriftführer die Protokolle in den Sitzungen zu führen. Diese sind vom Vorsitzenden mit zu unterschreiben. Jedes Vorstandsmitglied erhält eine Kopie der Sitzungsprotokolle. Die Korrespondenz ist in Absprache mit dem Vorsitzenden zu erledigen.

(3) der Schatzmeister die Beiträge einzuziehen und die Kassengeschäfte zu führen. Der Schatzmeister hat der Mitgliederversammlung jährlich eine Abrechnung vorzulegen. Die Korrespondenz ist in Absprache mit dem Vorsitzenden zu erledigen.

(4) bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes kann der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein neues Mitglied kommissarisch berufen.


§10 Beirat

entfällt


§11 Kassenprüfung

Die Jahresrechnung ist von zwei Kassenprüfern zu prüfen, die von der Mitgliederversammlung auf Dauer von zwei Jahren gewählt werden. Die Kassenprüfer dürfen nicht Vorstandsmitglieder sein.


§12 Verfahren bei Abstimmungen und Wahlen

Die Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung des Vereins erfolgt in der Regel durch Abstimmung mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Eine geheime Abstimmung hat zu erfolgen, wenn mindestens 10% der anwesenden Mitglieder dies verlangen. Gleiches gilt bei Wahlen zum Vorstand oder der Kassenprüfer, sobald ein kandidierendes Mitglied dies verlangt.

Satzungsänderungen bedürfen einer 2/3-Mehrheit der anwesenden Vereinsmitglieder.


§13 Fachgruppen

entfällt


§14 Auflösung des Vereins

1. Die Auflösung des Vereins ist nur möglich, wenn auf einer ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung unter Angabe des Tagesordnungspunktes „ Auflösung des Vereins“ mindestens 2/3 der Mitglieder anwesend sind und davon 2/3 zustimmen. Die Abstimmung hat geheim zu erfolgen. Sind weniger als 2/3 der Mitglieder anwesend, so ist erneut eine ordentliche oder außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Hier ist dann für die Auflösung des Vereines eine 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.

2. Nach Auflösung des Vereins oder einem Wegfall des bisherigen Vereinszweckes ist das Vermögen an ähnliche steuerbegünstigte Vereine oder Einrichtungen zur Verwendung für gemeinnützige Zwecke weiterzuleiten. Näheres beschließt die Mitgliederversammlung, deren Beschlüsse allerdings erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden dürfen.